Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich/Vertragsabschluss
Sämtliche, auch zukünftige Lieferungen und Leistungen einschließlich Nebenleistungen der Foodservice Company GmbH (Verkäuferin) mit Kaufleuten (Vertragspartnern) erfolgen ausschließlich, soweit nicht im Einzelfall Sondervereinbarungen getroffen worden sind, aufgrund der nachstehenden Bedingungen.
Etwaigen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen; solche Bedingungen werden insbesondere nicht dadurch anerkannt, dass diese wiederholt ohne nochmaligen Widerspruch seitens der Verkäuferin vorgelegt werden.
II. Lieferung/Gewährleistung/Haftung
Die von der Verkäuferin genannten Fristen und Termine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
1. Die Auslieferung erfolgt ab Werk. Ist eine Auslieferung durch Frischdienstfahrzeuge vereinbart, so erfolgt die Lieferung ab Wagen. Sobald der Vertragspartner die Ware in verkehrsüblicher Weise in Besitz genommen hat, geht die Gefahr auf ihn über. Hat der Vertragspartner die Ware bei Auslieferung nicht unmittelbar in Besitz genommen, so genügt es für den Gefahrübergang, dass dem Vertragspartner in verkehrsüblicher Weise die Möglichkeit zur Besitzübernahme eingeräumt worden ist.
Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Vertragspartners verpackt. Leihverpackungen sind unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand vom Vertragspartner – frachtfrei – zurückzugeben. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.
2. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Verkäuferin, den Liefertermin um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen eines noch nicht erfüllten Teils des Vertrages ganz oder teilweise von diesem zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, welche der Verkäuferin die Lieferung ohne Verschulden erschweren oder unmöglich machen, ohne Rücksicht darauf, ob diese bei einem Vorlieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. Der Vertragspartner kann von der Verkäuferin eine Erklärung verlangen, ob von der Ausübung des Rücktrittsrechtes Gebrauch gemacht wird oder Lieferung innerhalb angemessener Frist erfolgt. Erklärt sich die Verkäuferin dazu nicht, kann der Vertragspartner seinerseits vom Vertrag zurücktreten.
3. Erfolgt bei Anlieferung die Abnahme der Ware nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so ist die Verkäuferin berechtigt, die Ware ohne weitere Abmahnung auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zu versenden oder einzulagern. Die Ware gilt mit der Absendung oder Einlagerung als in jeder Hinsicht vertragsmäßig geliefert.
4. Für Mängel der Ware, einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, leistet die Verkäuferin Gewähr wie folgt:
Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrüberganges. Da es sich bei der von der Verkäuferin gelieferten Ware um Frischprodukte mit zeitlich beschränkter Lagermöglichkeit handelt, müssen Mängelrügen des Vertragspartners wegen offener Mängel der Ware unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach erfolgter Lieferung schriftlich, per Telefax oder per E-Mail gegenüber der Verkäuferin angezeigt werden. Der gerügte Mangel ist dabei genau zu beschreiben. Mündliche oder fernmündliche Mängelrügen sind nur dann gültig, wenn diese von dem Erklärungsempfänger unverzüglich formlos schriftlich bestätigt werden. Versäumt der Vertragspartner die rechtzeitige Beanstandung, gilt die gelieferte Ware als genehmigt. Mängelrügen sind ausgeschlossen, wenn der Zustand der Ware seit Gefahrübergang verändert worden ist, die Ware bereits an Dritte verkauft worden ist oder wenn Veränderungen der Ware durch unsachgemäße Lagerung eingetreten sind. Gibt der Vertragspartner der Verkäuferin keine Gelegenheit, sich von den behaupteten Mängeln zu überzeugen, stellt er insbesondere nicht unverzüglich auf Verlangen die Ware oder Proben derselben zur Verfügung, so entfallen alle Mängelansprüche.
Bei berechtigter fristgerechter Mängelrüge liefert die Verkäuferin nach ihrer Wahl mangelfreien Ersatz oder erstattet den Minderwert.
5. Die Verkäuferin haftet bei Verzögerung der Lieferung/Leistung in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der Verkäuferin ist in den Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Im Übrigen wird die Haftung der Verkäuferin wegen Verzögerung der Lieferung/Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung und für den Schadensersatz statt der Leistung auf die jeweilige Vertragssumme (ohne MwSt.) begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind – auch nach Ablauf einer der Verkäuferin gesetzten Frist zur Lieferung/Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
III. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der – gleich aus welchem Rechtsgrund bestehenden – jeweiligen Saldoforderungen Eigentum (Vorbehaltsware) der Verkäuferin. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf ausdrücklich bezeichnete Forderungen geleistet werden.
Der Vertragspartner darf die gelieferte Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter veräußern. Die aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen tritt der Vertragspartner schon jetzt im Voraus an die Verkäuferin zur Sicherung ab. Der Vertragspartner ist widerruflich ermächtigt, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort und unmittelbar an die Verkäuferin abzuführen, soweit deren Forderungen fällig sind. Auch soweit der Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht nachkommt, sind die eingezogenen Beträge gesondert aufzubewahren und stehen diese der Verkäuferin zu. Die Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Die Verkäuferin ist dann berechtigt, die Forderungsabtretung gegenüber dem Schuldner aufzudecken und die Forderungen selbst einzuziehen.
Der Vertragspartner hat etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder auf die abgetretenen Forderungen der Verkäuferin sofort schriftlich, per Telefax oder per E-Mail anzuzeigen. Die Verkäuferin ist berechtigt die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt jederzeit und ohne vorherigen Rücktritt vom jeweiligen Kaufvertrag geltend zu machen.
IV. Zahlung
1. Alle Rechnungen sind sofort nach Erhalt und ohne jeden Abzug fällig. Soweit keine Einziehung per Bank-Lastschrift erfolgt, können Zahlungen mit befreiender Wirkung nur in bar an mit schriftlicher Inkassovollmacht ausgestattete Mitarbeiter oder Beauftragte von der Verkäuferin oder durch Überweisung geleistet werden. Bei Überweisung gilt die Zahlung erst mit Gutschrift auf einem Konto der Verkäuferin als erfolgt.
2. Die Verkäuferin nimmt EZB-diskontfähige Wechsel oder Schecks nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber an. Gutschriften über den Gegenwert von Wechseln und Schecks erfolgen vorbehaltlich der Einlösung abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem die Verkäuferin über den Gegenwert verfügen kann.
3. Bei Zahlungsverzug und bei Zielüberschreitungen werden für kurzfristige Kredite bankübliche Zinsen und Provisionen berechnet, mindestens jedoch in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank.
4. Alle Forderungen der Verkäuferin werden unabhängig von der Laufzeit etwa angenommener und diskontierter Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt werden, die nach Ansicht von der Verkäuferin geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zu mindern. In einem solchen Fall ist die Verkäuferin auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und auf angemessene Nachfrist vom Vertrag zurück zu treten sowie Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Verkäuferin kann überdies die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Waren untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Vertragspartners verlangen. Der Vertragspartner stimmt für die genannten Fälle der Wegnahme der gelieferten Ware durch die Verkäuferin schon jetzt zu.
V. Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, für beide Vertragsteile – auch bei Klagen im Wechsel- oder Scheckprozess der Sitz der Verkäuferin. Die Berechtigung von der Verkäuferin, den Vertragspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen, wird dadurch nicht berührt.
2. Für die Liefer- und Zahlungsbedingungen der Verkäuferin und die gesamten Rechtsbeziehungen mit dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar auch, soweit der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.
3. Sollten einzelne Regelungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dieses die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.
VI. Eigenmarken
Die folgenden Bestimmungen gelten für Lieferungen von Waren an den Vertragspartner unter Verwendung der Warenzeichen oder Geschäftskennzeichen des Vertragspartners:
1. Mangels anderweitiger Vereinbarung hat der Vertragspartner Verpackungsdrucke, Design Layouts, Muster und andere Materialien, die zur Herstellung der Verpackung notwendig sind, ohne Berechnung zu überlassen.
2. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist die Verkäuferin berechtigt, mindestens die Verpackungsmenge herzustellen oder herstellen zu lassen, die den laut den Auftragsprognosen des Vertragspartners veranschlagten Warenmengen entspricht.
3. Die Verkäuferin hat die Waren im Namen und für Rechnung des Vertragspartners herzustellen. Nichtbenutzung von Verpackung, Rohwaren und/oder Waren, ungeachtet der Ursache dafür, erfolgt auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. Der Vertragspartner hat auf Anforderung den Preis der Verpackung und der Rohwaren zum Selbstkostenpreis der Verkäuferin und die Waren zu deren Verkaufspreis zu erstatten. Der Vertragspartner hat auf Antrag der Verkäuferin gültige Sicherheiten für diese Verpflichtung zu leisten.
4. Die Waren sind mit den vom Vertragspartner angewiesenen Warenzeichen und/oder Warenbezeichnungen zu versehen und der Vertragspartner stellt die Verkäuferin und die mit ihr verbundenen Gesellschaften von allen Ansprüchen, Kosten, Verlusten, Schäden und Ausgaben, welche die Verkäuferin und die mit ihr verbundenen Gesellschaften als Folge einer Beeinträchtigung der Immaterialgüterrechte von Dritten treffen, frei.
5. Die Waren sind nach Anweisungen des Vertragspartners zu verpacken und zu kennzeichnen. Der Vertragspartner stellt die Verkäuferin und die mit ihr verbundenen Gesellschaften von allen Ansprüchen, Kosten, Verlusten, Schäden und Ausgaben, welche die Verkäuferin oder die mit ihr verbundenen Gesellschaften als Folge der Nichteinhaltung geltender Rechtsvorschriften für Verpackung oder Kennzeichnung treffen, frei.
6. Hat der Vertragspartner Anweisungen für die Wahl von Rohwaren, Bestandteilen, Hilfsstoffen, Verpackungsmaterialien und/oder für die Wahl von Lieferanten gegeben, übernimmt der Vertragspartner die Haftung für die Zweckmäßigkeit dieser Rohwaren, Bestandteile, Hilfsstoffe, Verpackungsmaterialien bzw. deren Übereinstimmung mit geltendem Recht